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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.08.2003
Aktenzeichen: 2 StR 257/03
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 64 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. August 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. August 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 (BVerfGE 91, 1 = NStZ 1994, 578) kann die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nur angeordnet werden, wenn eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht für die Maßregel besteht. Das Landgericht hebt gleichwohl immer noch darauf ab, daß die "Entziehungskur nicht aussichtslos erscheint". Dies gefährdet hier aber den Maßregelausspruch nicht, da zugleich festgestellt ist, daß der Angeklagte die Absicht hat, sich mit seiner Alkoholsucht auseinanderzusetzen und er wegen seiner Sucht bislang noch nicht behandelt worden ist.
Ende der Entscheidung
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