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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.08.2007
Aktenzeichen: 2 StR 257/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 177 Abs. 4 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 1. Februar 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung (§ 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB) schuldig ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar erweist sich die Erwägung des Tatrichters zur Glaubhaftigkeit der Aussage der Geschädigten, es sei "nicht nachvollziehbar", wieso es der Zeugin bei den zahlreichen nach der Tat an den Angeklagten gesendeten SMS "in einem solchen Maß auf eine Entschuldigung ... seitens des Angeklagten ankam, wenn nichts geschehen gewesen wäre" (UA S. 29), auf Grund eines Zirkelschlusses als fehlerhaft. Denn dass die Zeugin mit ihren SMS eine Entschuldigung des Angeklagten anstrebte, ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Nachrichten nicht, sondern beruht seinerseits auf einer Würdigung der entsprechenden Behauptung der Zeugin selbst; die Annahme, diese hätte eine Entschuldigung angestrebt, setzt daher gerade die Begehung der Tat voraus, zu deren Beweis sie vom Landgericht herangezogen wird.
Im Ergebnis hält die Beweiswürdigung des Landgerichts gleichwohl rechtlicher Prüfung stand. Dass die Nebenklägerin dem Angeklagten in einer ihrer SMS mitteilte: "Anzeige wegen Vergewaltigung läuft. Das war ja eine" (UA S. 28), hat der Tatrichter nicht gesondert gewürdigt. Aus dem Text dieser Nachricht ergibt sich aber, dass die Nebenklägerin hier auf ein Geschehnis Bezug nahm ("das war ja eine"), dessen Kenntnis sie auch beim Angeklagten voraussetzte. Der Schluss, dass die teilweise widersprüchlichen Inhalte der Mitteilungen der Nebenklägerin an den Angeklagten ihrer Schilderung der Tat jedenfalls nicht entgegen stehen, wird davon ohne Weiteres getragen.
Die Verwirklichung der Qualifikation gemäß § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist im Urteilstenor zu bezeichnen (ständ. Rspr.; vgl. Tröndle/ Fischer StGB 54. Aufl. § 177 Rdn. 78 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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