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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.07.2005
Aktenzeichen: 2 StR 258/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1
StGB § 55 Abs. 2
StGB § 64
StGB § 67 f
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 258/05

vom 22. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 4. Februar 2005 im Rechtsfolgenausspruch insoweit abgeändert, daß die Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt ersetzt wird durch die Aufrechterhaltung der mit Urteil des Landgerichts Fulda vom 18. März 2003 (1 Js 11617/02 - 1 KLs) getroffenen Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Fulda vom 18. März 2003 (1 Js 11617/02 - 1 KLs) unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat seine Unterbringung in der Entziehungsanstalt sowie die Sicherungsverwahrung angeordnet und bestimmt, daß die Unterbringung in der Entziehungsanstalt vor der Sicherungsverwahrung zu vollziehen ist.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt war durch die Aufrechterhaltung der mit Urteil des Landgerichts Fulda vom 18. März 2003 getroffenen Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt zu ersetzen.

Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des § 64 StGB festgestellt, was zwingend zur Anordnung dieser Maßregel führt (vgl. u.a. Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 64 Rdn. 19 m.w.Nachw.). Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich auch dann zwingend, wenn die Maßregel schon in einem früheren Verfahren angeordnet worden ist (vgl. u.a. BGH NStZ 1992, 432; BGH, Urteil vom 12. September 2001 - 3 StR 313/01; BGHR StGB § 64 Ablehnung 6 m.w.Nachw.). Dieser Grundsatz gilt aber (ohne weiteres) nur dann, wenn die in dem späteren Verfahren abzuurteilende Tat nach der früheren Verurteilung begangen worden ist. Bei einer vor der früheren Verurteilung begangenen Tat haben die Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) Vorrang, so daß in der neuen Entscheidung lediglich die frühere Anordnung einer Maßregel aufrechtzuerhalten, nicht aber eine (weitere) neue Maßregel anzuordnen ist (vgl. BGH NStZ 1998, 79). § 55 Abs. 2 StGB hat insoweit Vorrang vor § 67 f StGB (vgl. BGHSt 30, 305; auch Senatsbeschluß vom 8. November 1991 - 2 StR 409/91).

Im vorliegenden Fall durfte das Landgericht lediglich die frühere Maßregel aufrechterhalten. Denn zum einen liegen die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 StGB vor, da die im angefochtenen Urteil abgeurteilte Tat vor der früheren Verurteilung des Landgerichts Fulda begangen wurde. Zum anderen ist diese im früheren Urteil angeordnete Maßregel - ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 15) - noch nicht erledigt.

Da das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 StGB rechtsfehlerfrei festgestellt hat und vom Gesetz insoweit kein Ermessen eingeräumt ist, hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Rechtsfolgenausspruch demgemäß - wie aus der Beschlußformel ersichtlich - selbst abgeändert.

Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Revisionsführer auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Ende der Entscheidung

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