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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.08.2004
Aktenzeichen: 2 StR 259/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 259/04

vom 18. August 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2004 wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Die Einziehungsanordnung wird jedoch auf der Grundlage der Urteilsgründe dahin konkretisiert, daß die sichergestellte Kokainzubereitung in Mengen von 17,75 g, 346 g sowie 1.374 g eingezogen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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