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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.08.2004
Aktenzeichen: 2 StR 259/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. August 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2004 wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Die Einziehungsanordnung wird jedoch auf der Grundlage der Urteilsgründe dahin konkretisiert, daß die sichergestellte Kokainzubereitung in Mengen von 17,75 g, 346 g sowie 1.374 g eingezogen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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