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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.08.2006
Aktenzeichen: 2 StR 260/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 28. Februar 2006 im Strafausspruch dahin ergänzt, dass zum Ausgleich für die 100 Stunden gemeinnützige Arbeit, die der Angeklagte auf Grund der ihm durch das Amtsgericht Erfurt am 8. Mai 2003 erteilten Bewährungsauflage geleistet hat, drei Wochen Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten anzurechnen sind.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 8. Mai 2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und wegen einer weiteren Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Überprüfung des Urteils auf die vom Angeklagten allein erhobene Sachrüge hat bis auf die aus dem Tenor ersichtliche Änderung im Strafausspruch, die aus den Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 5. Juli 2006 zutreffend dargelegt hat und denen sich der Senat anschließt, erforderlich war, keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.
Ende der Entscheidung
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