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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.08.2006
Aktenzeichen: 2 StR 260/06
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 397 a Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2006 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Nebenklägerin vom 22. März 2006 und vom 12. Juli 2006 ist gegenstandslos.
Gründe:
Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt W. aus beizuordnen, bedarf es nicht, da Rechtsanwalt W. bereits durch Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 8. Februar 2006 zum Beistand der Nebenklägerin bestellt worden ist.
Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000, 552).
Ende der Entscheidung
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