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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.08.2004
Aktenzeichen: 2 StR 262/04
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 244 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
BtMG § 31
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 262/04

vom 4. August 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. August 2004 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2004 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und das sichergestellte Rauschgift samt Verpackungsmaterial sowie die sichergestellten Flugtickets eingezogen. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge und auf Verfahrensrügen gestützten Revision.

Das Rechtsmittel hat mit einer Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils sollten der Angeklagte und der Mitangeklagte S. zwei Kilogramm Kokain aus Brasilien nach Belgien transportieren, der Angeklagte gegen eine Entlohnung von 3000 €, der Mitangeklagte gegen einen Schuldenerlaß in entsprechender Höhe. Beide erhielten von ihrem Auftraggeber Flugtickets nach Brasilien und begaben sich in ein ihnen vorher mitgeteiltes Hotel. Dort wurden ihnen je zwei Flaschen mit einem Inhalt von je 2.000 ml Rotwein übergeben, in dem das zu transportierende Kokain aufgelöst war. Der Angeklagte und der Mitangeklagte S. packten die ihnen übergebenen Flaschen jeweils in ihren Koffer. Bei der Rückreise wurden beide Koffer vom Mitangeklagten S. auf seinen Namen eingecheckt. Bei der Zwischenlandung in Frankfurt am Main am 7. Juni 2003 wurde das Rauschgift bei einer Routinekontrolle entdeckt.

Die Verurteilung des die Tat bestreitenden Angeklagten stützt sich im wesentlichen auf das umfassende Geständnis des Mitangeklagten S. . Der Angeklagte, der sich zur Sache erstmals in der Hauptverhandlung eingelassen hat, hat hingegen behauptet, er habe sich aus Urlaubsgründen mit seinem Freund und Begleiter S. nach Brasilien begeben und habe alle Ausgaben mit seiner - Sv. `s - Kreditkarte bestritten.

2. Bei der Festnahme des Angeklagten wurden zwei Kreditkarten sichergestellt und aktenmäßig erfaßt. Die Revision rügt mit Recht, daß die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) dadurch verletzt hat, daß sie nicht durch Einholung entsprechender Auskünfte bei den Kreditinstituten die Einlassung des Angeklagten überprüft hat. Hätte eine Anfrage bei den beiden Kreditinstituten ergeben, daß das Flugticket und die Hotelrechnung mit der Kreditkarte des Angeklagten bezahlt wurden, wäre das geeignet gewesen, die Glaubhaftigkeit der Angaben des Mitangeklagten S. in Zweifel zu ziehen.

Der Beschwerdeführer ist aber allein aufgrund der Aussage des Mitangeklagten, dem deshalb der Strafmilderungsgrund des § 31 BtMG zugebilligt wurde, verurteilt worden. Die Überprüfung von dessen Angaben zur Finanzierung der Flugtickets durch den Auftraggeber und der abweichenden Einlassung des Angeklagten anhand der aktenkundigen Kreditkarten drängte sich daher auf.

Ende der Entscheidung

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