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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.08.2001
Aktenzeichen: 2 StR 264/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 8. Februar 2001 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe vor der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entfällt.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils von insgesamt 30 Monaten der verhängten Freiheitsstrafe ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Juni 2001 dargestellten Gründen rechtsfehlerhaft.
Daß sich in einer neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen für den Vorwegvollzug von Strafe ergeben könnten, ist auszuschließen. Nachdem der Angeklagte sich seit knapp zwei Jahren in Untersuchungshaft befindet, ist der angeordnete Vorwegvollzug ohnehin nahezu gegenstandslos.
Ende der Entscheidung
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