Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.09.2007
Aktenzeichen: 2 StR 264/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 264/07

vom 12. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 154 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II 3 und 31 der Gründe des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 22. Februar 2007 verurteilt worden ist. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in 42 Fällen schuldig ist.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Soweit der Angeklagte in den Fällen II 3 und 31 der Urteilsgründe verurteilt wurde, hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus den in seiner Antragsschrift vom 13. August 2007 genannten Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Teileinstellung führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Nach der Teileinstellung hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe kann auch nach der Teileinstellung und dem damit verbundenen Entfallen zweier Einzelstrafen von jeweils einem Jahr bestehen bleiben. Im Hinblick auf die große Zahl und die Höhe der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen ist auszuschließen, dass das Landgericht ohne die beiden entfallenen Einzelstrafen eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.

Ende der Entscheidung

Zurück