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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.12.2004
Aktenzeichen: 2 StR 265/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 397 a Abs. 2 aF
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 265/04

vom 15. Dezember 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2004 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Nebenkläger vom 1. Juli 2004, beim Landgericht Limburg an der Lahn eingegangen am 12. Juli 2004, auf "Beiordnung der Rechtsanwältin T. für das Revisionsverfahren" wird abgelehnt.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 397 a Abs. 2 StPO aF lagen nicht vor, da die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich war. Eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5).

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