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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.07.2009
Aktenzeichen: 2 StR 265/09
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 227 Abs. 1 | |
StGB § 250 Abs. 1 | |
StGB § 251 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 29. Juli 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 9. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
1.
Dass das Landgericht das vom Angeklagten mitgeführte Messer als "Waffe" und nicht - zutreffend - als gefährliches Werkzeug angesehen hat, hat sich auf den Schuldspruch nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB nicht ausgewirkt.
2.
Dass das Landgericht den Tatbestand des § 251 StGB nicht geprüft hat, beschwert den Angeklagten jedenfalls nicht.
3.
Auf der unklaren Begründung, mit welcher das Landgericht den subjektiven Tatbestand des § 227 Abs. 1 StGB bejaht hat, beruht das Urteil jedenfalls nicht. Zwar ist die Erwägung, der Angeklagte habe auch die Möglichkeit einer unter Umständen tödlichen Kopfverletzung infolge des bedingt vorsätzlich herbeigeführten Sturzes des Tatopfers erkennen können (UA S. 4), zumindest unvollständig, da ein solcher Kausalverlauf gerade nicht festgestellt ist, sondern der Tod der Geschädigten infolge sturzbedingter internistischer Folgeerkrankungen während des Krankenhausaufenthalts eintrat. Abzustellen war daher auf die Vorhersehbarkeit dieses tatsächlichen Kausalzusammenhangs und die Erkennbarkeit des Risikozusammenhangs zwischen der Körperverletzungshandlung und dem konkret eingetretenen zum Tod der Geschädigten führenden Verlauf. Im Hinblick auf die im Urteil wiedergegebenen Darlegungen des Sachverständigen zum Risikozusammenhang (UA S. 6) liegt die Vorhersehbarkeit für den Angeklagten hier aber auf der Hand; die Annahme von § 227 Abs. 1 StGB ist daher im Ergebnis rechtsfehlerfrei.
Ende der Entscheidung
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