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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.07.2009
Aktenzeichen: 2 StR 266/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 29. Juli 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. März 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Worte "in einem besonders schweren Fall" entfallen. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
a)
Die Verwirklichung der Strafbemessungsregel des § 243 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist nicht in den Schuldspruch aufzunehmen (vgl. Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 260 Rdn. 25).
b)
Zwar ist die vom Landgericht verwendete Formulierung, dass die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sinnvoll sei, "weil derzeit nicht festzustellen ist, dass eine derartige Maßnahme von vornherein aussichtslos erscheint (§ 64 Abs. 2 StGB)" rechtsfehlerhaft (vgl. dazu Fischer StGB 56. Aufl. § 64 Rdn. 18 f.). Angesichts der bereits vor zwei Jahren in Kraft getretenen Änderung des § 64 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, weshalb das Landgericht bei der Anordnung der Unterbringung noch auf die frühere Gesetzesfassung abgestellt hat, zumal das Kriterium der Aussichtslosigkeit - wie der Bundesgerichtshof bereits vielfach entschieden hat - schon nach früherem Recht falsch war (vgl. BVerfGE 91, 1). Dies ergibt sich nun auch aus dem Wortlaut des § 64 Satz 2 StGB n. F.. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere der zeitweisen Drogenabstinenz des Angeklagten und der noch nie durchgeführten Drogenentwöhnungsbehandlung, lässt sich aber noch mit ausreichender Deutlichkeit eine hinreichende Erfolgaussicht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Sinne von § 64 Satz 2 StGB n. F. entnehmen.
Ende der Entscheidung
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