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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.08.2001
Aktenzeichen: 2 StR 267/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 270 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am 17. August 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 1. Dezember 2000 im Strafausspruch über die Einzelstrafen von vier Jahren und zweimal drei Jahren sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen insoweit aufrechterhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Sie greift jedoch mit der Verfahrensrüge durch, das Landgericht habe bei der Festsetzung der Einzelstrafen für die Taten 1 (drei Jahre), 3 (vier Jahre) und 4 (drei Jahre) sowie bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten rechtsfehlerhaft die vorliegende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht berücksichtigt.
1. Wie die Revision in zulässiger Weise rügt, erlangte der Angeklagte im Dezember 1995 Kenntnis von dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren. Nachdem die Staatsanwaltschaft am 4. März 1997 Anklage zum Amtsgericht - Schöffengericht - erhoben hatte, erging am 22. Juli 1997 der Eröffnungsbeschluß sowie die Terminierung der Hauptverhandlung auf den 4. Dezember 1997. Sie mußte aus vom Angeklagten zu vertretenden Gründen auf den 9. März 1998 verschoben werden. In der Hauptverhandlung erging ein Verweisungsbeschluß nach § 270 Abs. 3 StPO; beim Landgericht gingen die Akten daraufhin am 1. April 1998 ein.
Zwischen dem 2. April 1998 und dem 18. Mai 2000 blieb die Sache wegen Überlastung der zuständigen Strafkammer ohne Verfahrensförderung liegen. Nachdem durch Beschluß des Präsidiums des Landgerichts vom 25. Mai 2000 die Zuständigkeit geändert und der erkennenden Strafkammer übertragen worden war, fand die Hauptverhandlung ab 26. Juni 2000 statt.
In dieser Sachbehandlung liegt eine prozeßordnungswidrige, vom Angeklagten nicht zu vertretende, sondern allein auf justizinternen Gründen beruhende Verfahrensverzögerung von jedenfalls zwei Jahren, welche das Recht des Angeklagten auf Verhandlung und Entscheidung seiner Sache binnen angemessener Frist (Art. 6 Abs. 1 MRK) verletzte. Das Landgericht hätte Art, Ausmaß und Grund der Verzögerung daher im Urteil feststellen und das Maß der Kompensation bei der Strafzumessung ausdrücklich und konkret bestimmen müssen (BVerfG NStZ 1997, 591; BGHSt 45, 308; BGH NJW 1999, 1198 f.; vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. Rdn. 61 a zu § 46 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Das Landgericht hat zwar zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß die Taten lange zurückliegen (UA S. 29), den selbständigen Milderungsgrund des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 MRK jedoch nicht erwähnt.
2. Der Rechtsfehler erfaßt neben der erkannten Gesamtstrafe auch die Einzelfreiheitsstrafen von vier Jahren und zweimal drei Jahren; sie waren daher aufzuheben. Daß auch die Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen von dem Rechtsfehler betroffen ist, schließt der Senat aus.
3. Die an sich rechtsfehlerfreien Feststellungen zur Strafzumessung können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird sie um Feststellungen zur Verfahrensverzögerung zu ergänzen haben.
Ende der Entscheidung
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