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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.09.2004
Aktenzeichen: 2 StR 267/04
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 267/04

vom 30. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. September 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Februar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend:

Gründe:

Das Landgericht hat der Frage, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte bei seiner Vernehmung durch die Polizeibeamten S. und K. die Äußerungen machte, welche das Landgericht zutreffend als indiziell für die Täterschaft des Angeklagten angesehen hat, erkennbar großes Gewicht im Hinblick auf die Verwertbarkeit beigemessen. Der Senat schließt hieraus und aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß das Landgericht sich davon überzeugt hat, daß die genannten Äußerungen, deren Zeitpunkt in dem Vermerk über die Vernehmung als "gegen 13.50 Uhr" und vor 14.37 Uhr beschrieben ist, jedenfalls vor 14.05 Uhr gefallen sind, also vor dem Zeitpunkt, von welchem an das Landgericht die Vernehmungsergebnisse als unverwertbar angesehen hat.



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