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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.09.2006
Aktenzeichen: 2 StR 267/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 51 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 StPO am 13. September 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 20. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor dahin ergänzt, dass die von dem Angeklagten in dieser Sache in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die gegen ihn verhängte Strafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache in Frankreich in Auslieferungshaft. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat es das Landgericht ausweislich der Urteilsgründe (UA 62) versäumt, bereits im Urteilstenor (vgl. BGHSt 27, 287, 288) zu bestimmen, dass die von dem Angeklagten in Frankreich erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Dies holt der Senat nach.
Ende der Entscheidung
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