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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2006
Aktenzeichen: 2 StR 271/05 (2)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154
StPO § 154 Abs. 1 Satz 1
StPO § 154 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 271/05

vom 11. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 28. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das Landgericht Mühlhausen - Wirtschaftsstrafkammer - hat den Beschwerdeführer nach dreimaliger Aussetzung des Verfahrens und nach insgesamt über vierjähriger Verhandlungsdauer unter Auflösung der im Urteil des Landgerichts Landshut vom 27. Juli 1998 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und unter Einbeziehung der in diesem Urteil ausgeurteilten Einzelstrafen am 19. April 2004 wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Mühlhausen Revision eingelegt.

Nach Rücknahme der Staatsanwaltsrevision hat der Generalbundesanwalt im Einvernehmen mit der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Verfahren gegen den Angeklagten - soweit noch anhängig - im Hinblick auf die einbezogenen Strafen aus der Verurteilung durch das Landgericht Landshut vom 27. Juli 1998 gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen. Zu diesem Antrag sind sämtliche Verteidiger des Angeklagten gehört worden. Einer der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 21. Juni 2006 eine ausführliche Stellungnahme abgegeben.

Mit Beschluss vom 28. Juni 2006 hat der Senat unter Berücksichtigung der für den Beschwerdeführer abgegebenen Stellungnahme das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, so dass es bei der Verurteilung durch das Landgericht Landshut zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren sein Bewenden hat. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten hat der Senat der Staatskasse auferlegt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Gegenvorstellung. Er macht geltend, er habe einen Anspruch darauf, insgesamt freigesprochen zu werden. Seine Verurteilung durch das Landgericht Mühlhausen sei - weil vom Justizministerium des Freistaats Thüringen politisch vorgegeben - offensichtlich willkürlich gewesen (Gegenvorstellung vom 2. August 2006, S. 4 u. 9 ff.). Eine Einstellung durch den Bundesgerichtshof nach einer Gesamtverfahrensdauer von mehr als elfeinhalb Jahren entspreche nicht dem Sinn und Zweck des § 154 StPO.

II.

Die Gegenvorstellung ist unbegründet.

Grundsätzlich ist ein Angeklagter durch eine Einstellung nach § 154 StPO nicht beschwert (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 154 Rdn. 20); anders ist es nur, wenn die Unschuld eines Angeklagten eindeutig feststeht (BVerfG NJW 1997, 46). Das war hier gerade nicht der Fall:

1. Der Beschwerdeführer ist durch erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Mühlhausen wegen Betruges verurteilt worden. Für die Behauptung des Beschwerdeführers, das Urteil des Landgerichts Mühlhausen sei, weil vom Justizministerium des Freistaates Thüringen politisch vorgegeben, offensichtlich falsch und willkürlich, gibt es nicht die geringsten Anhaltspunkte.

2. Anders als der Beschwerdeführer zu wissen glaubt, wäre ohne Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO eine verfahrensbeendende Entscheidung durch den Senat (sei es durch Freispruch des Angeklagten oder durch Verwerfung seiner Revision) nicht in Betracht gekommen. Vielmehr stand eine umfängliche Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zu neuer zeit- und kostenintensiver Verhandlung einhergehend mit den entsprechenden Belastungen für den Angeklagten im Raum. Die damit verbundenen weiteren Verfahrensverzögerungen hätte die neu entscheidende Strafkammer im Falle einer erneuten Verurteilung des Angeklagten sowohl bei der Bemessung der Einzelstrafe als auch bei Bildung der Gesamtstrafe mit den Strafen aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Landshut entsprechend strafmildernd berücksichtigen müssen. Die dann in Betracht kommende zusätzliche Sanktion wäre gegenüber der bereits vom Landgericht Landshut rechtskräftig verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren nicht beträchtlich ins Gewicht gefallen, § 154 Abs. 1 Satz 1 StPO.

3. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keine Veranlassung, auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 28. Juni 2006 das eingestellte Verfahren wieder aufzunehmen.

Ende der Entscheidung

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