Judicialis Rechtsprechung
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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.08.2007
Aktenzeichen: 2 StR 272/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2007 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Nebenklägerin H. vom 17. April 2007, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. -H. aus F. zu bewilligen, ist gegenstandslos.
Gründe:
Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. -H. zu bewilligen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom 15. November 2006 erfolgte Bestellung von Rechtsanwältin H. -H. als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.
Ende der Entscheidung
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