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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.08.2000
Aktenzeichen: 2 StR 273/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 397 a Abs. 1 | |
StPO § 397 a Abs. 1 | |
StPO § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2000 beschlossen:
Tenor:
Der Nebenklägerin wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwalt B. aus Kassel als Beistand bestellt.
Gründe:
Die Nebenklägerin hat unter dem 21. Juli 2000 beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. zu bewilligen. Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung zukommt, als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit a StPO).
Die beantragte Entscheidung würde sich erübrigen, wenn bereits das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vorgenommen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Landgericht hat der Nebenklägerin vielmehr Prozeßkostenhilfe bewilligt.
Der Beistandsbestellung steht der Abschluß des Revisionsverfahrens durch Beschluß des Senats vom 2. August 2000 nicht entgegen, da die Nebenklägerin den Antrag rechtzeitig gestellt hat.
Ende der Entscheidung
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