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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.08.2009
Aktenzeichen: 2 StR 274/09
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 64 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26. August 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. Januar 2009 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung, versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
1.
Soweit der Angeklagte die Verletzung formellen Rechts beanstandet, ist die Rüge mangels Begründung unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Gesamtstrafenausspruch hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob das Landgericht eine von der Vorverurteilung vom 21. Juni 2007 ausgehende Zäsurwirkung übergangen hat. Dies kommt in Betracht, weil die unter Ziffer III. 1 der Urteilsgründe abgeurteilte Tat "im Sommer 2007" begangen worden ist. Durch einen Verstoß gegen § 55 Abs. 1 StGB wäre der Angeklagte nicht beschwert. Denn neben die Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten für die genannte Tat träte eine aus den beiden weiteren Einzelstrafen von je zwei Jahren zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe.
Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht es unterlassen hat zu prüfen, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist.
Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte wiederholt wegen Betäubungsmitteldelikten vorbestraft. Bei einer sich unmittelbar an eine Gewalttat anschließenden Trunkenheitsfahrt im September 2006 wies der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,16 Promille auf. Auch bei Begehung der vorliegenden Taten war der Angeklagte erheblich alkoholisiert, so dass die Strafkammer bei allen drei Taten zu Gunsten des Angeklagten von einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ausgegangen ist; das Landgericht spricht selbst von einer "festgestellten Neigung zu erheblichem Alkoholkonsum" (UA 28).
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, drängt sich im Hinblick auf diese Feststellungen die Frage auf, ob bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB vorliegt.
Dies wird das Landgericht - sachverständig beraten (§ 246 a StPO) -zu prüfen haben, bejahendenfalls auch die weiteren Voraussetzungen des § 64 StGB, insbesondere das Vorliegen eines symptomatischen Zusammenhangs. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass ein solcher Zusammenhang auch dann zu bejahen ist, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 78 f.; Beschlüsse vom 19. Mai 2009 - 3 StR 191/09 und 9. Juni 2009 - 4 StR 164/09).
Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGHSt 37, 5, 7 ; BGH NStZ-RR 2009, 59). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.).
Der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Strafen erkannt hätte.
Ende der Entscheidung
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