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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2006
Aktenzeichen: 2 StR 279/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 154 a Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2006 beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. Januar 2005 wird das Verfahren gemäß §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Ende der Entscheidung
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