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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.07.2007
Aktenzeichen: 2 StR 279/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 184 b Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 25. Januar 2007 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte im Fall II 4 wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften verurteilt wurde,
b) im Gesamtstrafen- und Maßregelausspruch und
c) im Ausspruch über die Einziehung.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs Jugendlicher in drei Fällen und Besitzes kinderpornografischer Schriften unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Pößneck vom 18. Mai 2006 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und die im Strafbefehl angeordnete Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis aufrechterhalten. Außerdem hat das Landgericht einen Personalcomputer und Datenträger mit kinderpornografischen Schriften eingezogen und dem Nebenkläger W. auf dessen Adhäsionsantrag dem Grunde nach ein Schmerzensgeld zuerkannt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Verurteilung wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften (§ 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB) hat keinen Bestand, weil das Landgericht zum Inhalt der bei dem Angeklagten aufgefundenen 972 Bilddateien und Videosequenzen, die auf drei Festplatten und zahlreichen CDs gespeichert waren, keine Feststellungen getroffen, sondern lediglich mitgeteilt hat, sie hätten "den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand". Das Urteil enthält - wegen der Einzelheiten - auch keine Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Abbildungen (vgl. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO). Im Revisionsverfahren kann daher nicht geprüft werden, ob der Angeklagte den Tatbestand des § 184 b Abs. 4 StGB erfüllt hat.
Aus demselben Grund hat auch die Einziehungsanordnung keinen Bestand.
2. Die teilweise Aufhebung der Verurteilung hat die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.
3. Die aufrechterhaltene Maßregelanordnung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Pößneck hat ebenfalls keinen Bestand. Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob sich die angeordnete Sperrfrist durch Zeitablauf erledigt hat (vgl. hierzu BGH NStZ 1996, 433; BGH, Beschl. vom 19. Februar 2002 - 1 StR 5/02; Urt. vom 11. Dezember 2003 - 4 StR 398/03).
4. Der neue Tatrichter wird nach der Urteilsformel auch die Liste der angewendeten Strafvorschriften in das Urteil aufzunehmen haben (§ 260 Abs. 5 Satz 1 StPO).
Ende der Entscheidung
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