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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.03.2004
Aktenzeichen: 2 StR 28/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO §§ 44 ff. | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 2004 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2003 wird dem Angeklagten auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2003, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend merkt der Senat an:
Die Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages beanstandet wird, ist zulässig erhoben. Der Inhalt des Beweisantrages und die hierzu ergangene Entscheidung der Kammer ergeben sich aus den schriftlichen Urteilsgründen (UA S. 23 ff.), die dem Senat durch die zulässig erhobene Sachrüge bekannt sind (vgl. hierzu auch KK-Kuckein StPO 5. Aufl. § 344 Rdn. 39 m.w.N.). Die Verfahrensrüge ist jedoch unbegründet, da die Strafkammer den Beweisantrag rechtsfehlerfrei zurückgewiesen hat.
Ende der Entscheidung
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