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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.11.2003
Aktenzeichen: 2 StR 280/03
Rechtsgebiete: StGB, IRG
Vorschriften:
StGB § 7 Abs. 2 Satz 2 | |
IRG § 74 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Der Senat merkt an:
Auch für die am 11. Juni 2002 in den Niederlanden (Amsterdam) begangene Tat (Tatopfer: ein 10 Jahre altes niederländisches Mädchen) gilt gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 StGB deutsches Strafrecht. Der Angeklagte ist niederländischer und syrischer Staatsangehöriger. Das Königreich der Niederlande hat auf eine Auslieferung des Angeklagten verzichtet. Auf Anfrage des Senats hat das Bundesministerium der Justiz mitgeteilt, wenn die Arabische Republik Syrien einen Auslieferungsantrag stellen sollte, würde eine Auslieferung des Angeklagten an die Arabische Republik Syrien von der Bundesregierung gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 IRG abgelehnt werden.
Ende der Entscheidung
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