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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.11.2004
Aktenzeichen: 2 StR 280/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. März 2004 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin in Höhe von 6.000 € ab 12. Februar 2004 mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst wird, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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