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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.07.2007
Aktenzeichen: 2 StR 280/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. August 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Der Antrag des Nebenklägers, ihm für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Eine anwaltliche Vertretung ist im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich (§ 397 a StPO).
Gründe:
Zu Ziffer 1 merkt der Senat ergänzend an:
Der Anregung des Generalbundesanwalts, den Schuldspruch klarzustellen und die Liste der angewendeten Vorschriften zu ändern, war nicht nachzukommen. Die vom Tatrichter vorgenommene Fassung der Urteilsformel (§ 260 Abs. 4 Satz 5 StPO) ist hinreichend bestimmt; er hat auch in den Urteilsgründen (UA S. 18 und 20) den Schuldspruch klargestellt. Die Liste der angewendeten Vorschriften ist weder Bestandteil der Urteilsformel noch der Urteilsgründe; auf eventuellen Mängeln der Liste kann das Urteil jedenfalls nicht beruhen (vgl. BGH, Urt. vom 25. September 1996 - 3 StR 245/96).
Ende der Entscheidung
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