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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.07.1999
Aktenzeichen: 2 StR 281/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 154 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. Juli 1999
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 1999 gemäß § 154 Abs. 2 StPO und § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 10. Februar 1999 wird
1. das Verfahren, soweit es die Fälle 13 und 14 der Urteilsgründe betrifft, aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift bezeichneten Gründen vorläufig eingestellt, wobei die insoweit entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen,
2. der Schuldspruch des genannten Urteils dahin geändert, daß der Angeklagte verurteilt ist wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Abgabe von Betäubungsmitteln in zehn Fällen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung nach der teilweisen Verfahrenseinstellung (I. 1.) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat und auch auszuschließen ist, daß ohne die in den Fällen 13 und 14 verhängten, nunmehr weggefallenen Einzelstrafen auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt worden wäre.
III. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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