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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.08.2004
Aktenzeichen: 2 StR 282/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 176 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 282/04

vom 6. August 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. August 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 24. März 2004 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat es versäumt, für die Fälle 5 und 7 Einzelstrafen festzusetzen. Auch im übrigen sind die Strafzumessungsgründe lückenhaft und widersprüchlich. Während das Landgericht in den Fällen 1, 2 und 8 minder schwere Fälle des sexuellen Mißbrauchs angenommen hat, hat es den Fall 7 auch an dieser Stelle des Urteils nicht erwähnt, obwohl die Tathandlung derjenigen im Fall 8 entspricht. Demgegenüber hat das Landgericht für den Fall 2 zwei Einzelstrafen festgesetzt, eine solche von sechs Monaten und eine von einem Jahr Freiheitsstrafe. In den Fällen 4 und 6 der Urteilsgründe hat es ohne nähere Begründung unterschiedlich hohe Einzelstrafen verhängt, obwohl der Angeklagte dieselbe Tathandlung an demselben Opfer nur an einer anderen Stelle seiner Wohnung vorgenommen hat. In den Fällen 6 und 8 hat das Landgericht hingegen gleich hohe Strafen verhängt, obwohl es im Fall 8 - offenbar wegen der weniger intensiven Tathandlung - den Strafrahmen des minder schweren Falles des § 176 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat. Dies führt zur Aufhebung aller Einzelstrafen, auch in den Fällen 1, 3, 9 bis 11 der Urteilsgründe, um dem neuen Tatrichter die Möglichkeit einer in sich abgewogenen Strafzumessung zu geben.

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß der Gesamtstrafausspruch im schriftlichen Urteil eingehend zu begründen ist, wenn sich eine hohe Gesamtstrafe auffallend von der Einsatzstrafe entfernt (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8). Dies gilt hier zumal deshalb, weil das Landgericht zur Begründung der Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe über die in Bezug genommenen Strafzumessungsgründe hinaus, die lediglich zu milden Einzelstrafen geführt haben, zusätzlich nur weitere Milderungsgründe angeführt hat.

Ende der Entscheidung

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