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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 16.08.2006
Aktenzeichen: 2 StR 284/06
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 20
StGB § 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 284/06

vom 16. August 2006

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. August 2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kuckein, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Otten, Roggenbuck, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 13. März 2006 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten K. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Sie wendet sich insbesondere gegen die Ablehnung eines bedingten Tötungsvorsatzes, die Annahme verminderter Schuldfähigkeit und die Bemessung der Strafe.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:

Nachdem es bereits zuvor zu einer von dem Mitangeklagten Ka. provozierten körperlichen und verbalen Auseinandersetzung zwischen Ka. und dem Zeugen W. gekommen war, suchte Ka. den Zeugen erneut auf, um sich mit ihm zu schlagen. Begleitet wurde er von dem Angeklagten und weiteren teilweise bewaffneten Personen aus dem Verwandten- und Freundeskreis, die ihm den Rücken frei halten sollten. Ka. betrat mit ein bis zwei Personen der Gruppe das Grundstück, auf dem sich der Zeuge W. aufhielt, und griff diesen sofort an. Nunmehr versuchte der Geschädigte O. , der Lebensgefährte der Mutter des Zeugen W. , die Eindringlinge zu verscheuchen und Ka. zu ergreifen, wurde daran jedoch durch den Angeklagten gehindert, der ihn festhielt. In der sich anschließenden Auseinandersetzung zwischen dem Zeugen O. und dem Angeklagten ergriff der Zeuge O. beide Ohren des Angeklagten. Um sich aus diesem von ihm als sehr schmerzhaft empfundenen Griff zu befreien, schlug der Angeklagte dem Zeugen mit einem ausgefahrenen Teleskopstock zunächst gegen den Arm bzw. die Schulter und - als der Zeuge nicht los ließ - sodann kräftig gegen die linke Stirn. Als der Zeuge am Boden lag, versetzte er ihm noch mindestens einen weiteren Schlag mit dem Teleskopstock gegen die rechte Stirn. Der Zeuge, der noch von zwei weiteren Personen der Gruppe geschlagen und gegen den Kopf getreten wurde, erlitt lebensgefährliche Hirn- und Schädelverletzungen. Aufgrund seiner Hirnverletzungen hat er eine Wesensveränderung im Sinne einer erhöhten Reizbarkeit, Vergesslichkeit und Interesselosigkeit erfahren. Er war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht wieder arbeitsfähig.

1. Das Landgericht hat die Lebensgefährlichkeit der Tathandlung und die Kenntnis des Angeklagten hiervon bejaht und dies auch als mögliches Anzeichen für einen Tötungsvorsatz erkannt und gewürdigt. Weitere für einen jedenfalls bedingten Tötungsvorsatz sprechende Anhaltspunkte hat es jedoch nicht festgestellt. Angesichts der weiteren vom Landgericht erörterten Umstände - insbesondere die affektive Erregung des Angeklagten bei der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten und das Fehlen eines Motivs für dessen Tötung - ist die Annahme des Landgerichts, dass das - selbständig neben dem Wissenselement stehende - voluntative Vorsatzelement hier nicht gegeben war, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2. Auch die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit auf Grund eines affektiven Ausnahmezustands hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat nicht übersehen, dass eine affektive Erregung bei den meisten vorsätzlichen Tötungsdelikten den Normalfall darstellt, ist aber auf Grund einer Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis gekommen, der Affekt habe hier einen solchen Grad erreicht, dass er zu einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne von §§ 20, 21 StGB geführt habe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin belegen die Urteilsgründe, dass das Landgericht die hier in Betracht kommenden tatsächlichen Gesichtspunkte im Tatablauf und in der Persönlichkeit des Angeklagten gesehen und erörtert hat.

3. Auch soweit die Staatsanwaltschaft die Strafzumessungserwägungen rügt, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf. Die Revision verkennt, dass bei der Bemessung der Jugendstrafe nicht in erster Linie auf das Gewicht des Tatunrechts abzustellen ist, sondern die Jugendstrafe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten zu bemessen ist.

Ende der Entscheidung

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