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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.07.2008
Aktenzeichen: 2 StR 284/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 206 a | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2008 gemäß § 206 a StPO beschlossen:
Tenor:
1. Das Verfahren wird eingestellt, weil der Angeklagte am 20. Juli 2008 verstorben ist (vgl. BGHSt 45, 108).
2. Die Auslagen der Staatskasse fallen dieser zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO).
Es wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Das Landgericht Koblenz hat den Angeklagten mit Urteil vom 15. Februar 2008 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Urteil kann nur deshalb nicht durch Verwerfung der Revision rechtskräftig werden, weil durch den Tod des Angeklagten während des Revisionsverfahrens ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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