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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.07.2001
Aktenzeichen: 2 StR 286/01
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 21
StGB § 213
StGB § 213 2. Alternative
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 286/01

vom

18. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 1. Februar 2001 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 1. März 2000 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Auf seine Revision wurde das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die weitergehende Revision verworfen. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht den Angeklagten erneut zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen das Urteil.

Die Revision hat erneut Erfolg.

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen minder schweren Fall nach § 213 2. Alternative StGB abgelehnt hat, begegnen rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht hat eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten sachverständig beraten verneint. Es hat weiter ausgeführt, "im übrigen vermögen die Umstände, daß der später Getötete H. und seine Gruppe eigenmächtig und gegen den erklärten Willen der dort noch anwesenden Gäste der Geburtagsfeier in das Gemeindezentrum eindrangen und es von Seiten des Zeugen D. überdies zu Tätlichkeiten gegenüber der Schwester des Angeklagten und deren Freund kam, die erhebliche, wenn auch nicht im Sinne des § 21 StGB relevante Blutalkoholkonzentration des Angeklagten, die bei ihm vorliegenden von dem Sachverständigen Dr. B. aufgezeigten Persönlichkeitsstörungen und seine glaubhafte Reue über die nicht wieder gutzumachende Tat die Annahme eines sonstigen minder schweren Falls nicht zu begründen".

Abgesehen davon, daß auch die Ausführungen zur verminderten Schuldfähigkeit nicht rechtsfehlerfrei sind - so soll bei dem Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert vorliegen, die an anderer Stelle als schwere Bewußtseinsstörung bezeichnet wird - läßt die knappe Würdigung des Landgerichts nicht erkennen, daß die besondere Situation, aus der heraus der Angeklagte die Gewalthandlung begangen hat, mit dem ihr zukommenden Gewicht berücksichtigt worden ist. Denn die Gruppe um das spätere Tatopfer und das Tatopfer selbst waren widerrechtlich in das Gemeindezentrum eingedrungen. Die Schwester des Angeklagten wurde geschlagen, der Freund der Schwester sogar niedergeschlagen. Auch wenn das Tatopfer nicht selbst tätlich geworden war und den Feststellungen auch nicht zu entnehmen ist, daß es insoweit Mittäter war, gingen die Provokationen von dieser Gruppe aus. Nach den Feststellungen handelte der Angeklagte, um seiner Schwester und deren Freund zur Hilfe zu kommen und die Eindringlinge zu vertreiben. Auch wenn die Voraussetzungen für eine Nothilfe nicht vorlagen, wird die nur kurze Erwähnung des vorangegangenen Angriffs im Rahmen der Prüfung des § 213 StGB der nothilfeähnlichen Lage und Motivation des Angeklagten nicht gerecht. Auf die Anforderungen an eine umfassende Würdigung im Hinblick auf den zur Tat führenden Geschehensablauf hatte der Senat bereits in seinem Beschluß vom 23. August 2000 hingewiesen.

Die Straffrage bedarf daher neuer Verhandlung. Der Senat macht bei der Zurückverweisung von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative StPO Gebrauch.



Ende der Entscheidung

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