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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.12.2003
Aktenzeichen: 2 StR 286/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 286/03

vom 10. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 16. April 2003 im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Die Revision des Angeklagten erweist sich zum Schuldspruch als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Der Angeklagte war nach Begehung der Tat in dieser Sache durch Urteil des Amtsgerichts Passau am 3. Juli 2002 zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden, die er bis zum Urteil in dieser Sache vollständig verbüßt hatte. Da danach eine Gesamtstrafenbildung mit dieser Strafe nicht mehr möglich war, hätte das Landgericht einen Härteausgleich vornehmen müssen. Die Höhe des vorzunehmenden Härteausgleichs liegt im tatrichterlichen Ermessen.

Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und können aufrechterhalten bleiben.

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