Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.12.2003
Aktenzeichen: 2 StR 286/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 16. April 2003 im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten erweist sich zum Schuldspruch als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Der Angeklagte war nach Begehung der Tat in dieser Sache durch Urteil des Amtsgerichts Passau am 3. Juli 2002 zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden, die er bis zum Urteil in dieser Sache vollständig verbüßt hatte. Da danach eine Gesamtstrafenbildung mit dieser Strafe nicht mehr möglich war, hätte das Landgericht einen Härteausgleich vornehmen müssen. Die Höhe des vorzunehmenden Härteausgleichs liegt im tatrichterlichen Ermessen.
Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und können aufrechterhalten bleiben.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.