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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.07.2001
Aktenzeichen: 2 StR 287/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 18. Dezember 2000 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung ("in allen Fällen die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen entfallen" zu lassen) kam nicht in Betracht. Den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit ist hinreichend zu entnehmen, daß die zu den Tatzeiten zwischen sechs und zwölf Jahre alten Mädchen dem Angeklagten zur Erziehung und Betreuung in der Lebensführung anvertraut waren (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Der Angeklagte beging die Taten einerseits an seinen "Stiefenkelkindern" als diese bei ihrer Oma, seiner Ehefrau, in Ferien weilten und andererseits an seiner eigenen Enkeltochter, die ihm seine Tochter anvertraut hatte (UA S. 8).
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 29. Juni 2001 ist im Falle II 4 der Urteilsgründe hinsichtlich des tateinheitlich abgeurteilten sexuellen Mißbrauchs eines Schutzbefohlenen keine Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Nach den Feststellungen wurde die Tat "im Zeitraum 1992 bis 1997" in der Umgebung von Ilmenau (Thüringen) begangen. Damit gilt Artikel 315 a Abs. 2 1. Alternative EGStGB in der Fassung des 2. und 3. Verjährungsgesetzes (BGBl. 1993 I 1657; 1997 I 3223), so daß Strafverfolgungsverjährung nicht vor Ablauf des 2. Oktober 2000 eintreten konnte (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2000 - 4 StR 334/00 -, vom 9. November 2000 - 4 StR 476/00 - und vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 319/00). Die Verjährung wurde jedenfalls durch die Erhebung der öffentlichen Klage (§ 78 c Abs. 1 Nr. 6 StGB) am 13. Oktober 1999 unterbrochen.
Der anderslautende Antrag des Generalbundesanwalts steht einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen, da die unterlassene Schuldspruchänderung nichts an dem vom Generalbundesanwalt angestrebten Ergebnis der Verwerfung der offensichtlich unbegründeten Revision durch Beschluß des Revisionsgerichts ändert (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 9. November 2000 - 4 StR 476/00 - m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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