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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.09.2004
Aktenzeichen: 2 StR 288/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 154 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 288/04

vom 15. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 2004 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. März 2004 wird das Verfahren im Fall II 2 b der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt.

Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Die weitergehende Revision gegen das vorgenannte Urteil wird mit der Maßgabe verworfen, daß eine Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung entfällt.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vierzehn Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Die auf Antrag des Generalbundesanwalts erfolgte Einstellung des Verfahrens im Falle II 2 b der Urteilsgründe führt zum Wegfall einer Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung und der hierfür verhängten Einzelstrafe von acht Monaten (§ 349 Abs. 4 StPO).

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren kann bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 13. Juli 2004 zutreffend ausgeführt:

"Der dadurch (= die Teileinstellung) bedingte Wegfall der für diese Tat verhängten Einzelstrafe von acht Monaten berührt den Bestand der Gesamtfreiheitsstrafe nicht. Diese hat der Tatrichter aus 14 Einzelstrafen gebildet, die die Summe von 140 Monaten (= elf Jahre und acht Monaten) erreichen. Es kann - auch unter Berücksichtigung der Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 2004 (StV 2004, 189), relativiert durch Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BVG 2251/03 - mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Wegfall der Einzelstrafe von acht Monaten, die für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht bestimmend war, zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Gesamtstrafe führen würde, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass sich die unter II 2 b festgestellte Tat rechtlich als versuchter Diebstahl und Bedrohung (§§ 242 Abs. 2, 241, 53 StGB) darstellt und ebenfalls mit Freiheitsstrafen geahndet werden könnte."

Dem schließt sich der Senat an.

Ende der Entscheidung

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