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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.07.1999
Aktenzeichen: 2 StR 288/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. Juli 1999
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchten schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Juli 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 11. Dezember 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Daß die Strafkammer die bei der Tat erlittenen Verletzungen des Angeklagten R. nicht ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt hat, berührt angesichts der brutalen Tatausführung und der Verletzungsfolgen der Tatopfer den Strafausspruch nicht.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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