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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.07.2001
Aktenzeichen: 2 StR 289/01
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 51 Abs. 4 Satz 2
StPO § 354 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 289/01

vom

25. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 2001 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 20. März 2001 dahin ergänzt, daß die vom Angeklagten in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die hier verhängte Strafe angerechnet wird.

Im übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache in den Niederlanden in Auslieferungshaft (UA S. 10). Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Der Senat holt den gebotenen Ausspruch über die Anrechnung und die Festsetzung des Maßstabs hierfür nach. Dies muß in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. nur BGHSt 27, 287, 288). Im Hinblick darauf, daß bei Freiheitsentziehung in den Niederlanden nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 14. März 2001 - 2 StR 4/01 - und vom 7. Dezember 2000 - 3 StR 490/00), hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Es erscheint nicht als unbillig, den Beschwerdeführer trotz eines geringfügigen Teilerfolgs hinsichtlich der Anrechnung in den Niederlanden erlittener Freiheitsentziehung mit seinen Auslagen und den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (vgl. hierzu auch BGH, Beschluß vom 8. November 2000 - 1 StR 447/00).

Ende der Entscheidung

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