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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2007
Aktenzeichen: 2 StR 289/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 289/07

vom 26. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2007 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. März 2007 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 9 wegen Diebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in 22 Fällen und des Computerbetrugs in 17 Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch verblieben ist, schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 23 Fällen und Computerbetrugs in 17 Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch verblieben ist, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im Fall II 9 gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Der Wegfall der für diesen Fall verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten bleibt angesichts der Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und den zahlreichen weiteren Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten und neun Monaten ohne Einfluss auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Schuldspruch war jedoch nach der Teileinstellung des Verfahrens wegen der Tat II 9 dahin zu ändern, dass von den 23 Fällen des Diebstahls ein Fall entfällt.

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