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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.02.2001
Aktenzeichen: 2 StR 29/01
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 69 Abs. 1
StGB § 69
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 29/01

vom

28. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Februar 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 25. August 2000, soweit es ihn betrifft, im Maßregelausspruch über den Entzug der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und die Anordnung einer Sperrfrist aufgehoben; der Ausspruch entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Betäubungsmitteldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren angeordnet.

Die hiergegen gerichtete - auf die Verletzung formellen und materiellen Rechtes gestützte - Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge hinsichtlich der Maßregelanordnung (§§ 69, 69 a StGB) Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Maßregelausspruch kann nicht bestehen bleiben; die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB ergeben sich nicht aus den Urteilsgründen.

Der Angeklagte wurde nicht wegen einer Tat verurteilt, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Daß der Angeklagte bei Begehung der abgeurteilten Taten kein Fahrzeug geführt hat, würde zwar einer Entziehung der Fahrerlaubnis nicht grundsätzlich entgegenstehen. Denn es kommt nicht darauf an, ob die Fahrt vor, während oder nach der Tat unternommen wird. Wesentlich ist vielmehr, daß das Führen des Kraftfahrzeuges dem Täter für die Vorbereitung oder Durchführung der Straftat oder anschließend für ihre Ausnutzung oder Verdeckung dienlich sein soll (vgl. BGHSt 22, 328, 329; vgl. auch BGH NStZ 1995, 229). In diesem Sinne tatbezogen war das Fahren des Angeklagten hier nicht. Der Angeklagte hat lediglich bei nichtangeklagten Rauschgiftgeschäften ein Fahrzeug gesteuert. Dies mag seine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen belegen, rechtfertigt aber nicht die Annahme, daß die jetzt abgeurteilten Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges stehen. Soweit der Tatrichter zur Begründung der Maßregelanordnung darauf hinweist, daß die nicht abgeurteilten Taten der Kontaktaufnahme zu dem auch später eingesetzten Kurier G. dienten, wird dadurch noch nicht der notwendige funktionale Zusammenhang im Sinne des § 69 StGB (vgl. hierzu auch BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 8) aufgezeigt, zumal da die Kontaktaufnahme mehrere Wochen vor der verfahrensgegenständlichen Tat erfolgt war.

Der Senat schließt aus, daß sich auf Grund neuer Verhandlung auch Feststellungen treffen lassen, die die Entziehung der Fahrerlaubnis stützen könnten. Deshalb hebt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Maßregelanordnung auf.

Der nur geringfügige Erfolg der Revision, die sich - insoweit erfolglos - ersichtlich in erster Linie gegen den Schuldspruch richtet, gibt keinen Anlaß, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Ende der Entscheidung

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