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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2007
Aktenzeichen: 2 StR 290/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 44 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 3 | |
StGB § 40 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. September 2007
in der Strafsache
gegen
1. 2. 3.
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 26. September 2007 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 28. Dezember 2006 wird dem Angeklagten Dr. L. auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 23. März 2007, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
2. Auf die Revision des Angeklagten Dr. L. wird das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 28. Dezember 2006, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Höhe des Tagessatzes mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Limburg a. d. Lahn zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Revisionen der Angeklagten A. und Dr. B. gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 28. Dezember 2006 werden auf ihre Kosten als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten Dr. L. ist ebenfalls unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Festsetzung der Anzahl der Tagessätze der Geldstrafe richtet.
Die Festsetzung der Tagessatzhöhe auf 100 € begegnet hingegen rechtlichen Bedenken. Insoweit führt das Landgericht lediglich aus, der in einem eigenen Haus lebende Angeklagte beziehe seit 2005 eine Rente und zusätzlich Einkünfte aus einer "erweiterten Honorarvereinbarung". Unter Berücksichtigung des Kindergelds für die jüngste Tochter ergebe sich ein "monatliches Nettoeinkommen" von 3.000 €.
Hieraus wird nicht hinreichend klar, ob das Landgericht die Unterhaltsverpflichtungen des Angeklagten für seine nicht berufstätige Ehefrau und seine studierende jüngste Tochter sowie mögliche weitere bei der Bestimmung des anrechnungsfähigen Einkommens zu berücksichtigende Belastungen und Einkünfte zutreffend ermittelt und zugrunde gelegt hat. Bei der Bestimmung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Sinne von § 40 Abs. 2 StGB sind Unterhaltsverpflichtungen angemessen, gegebenenfalls unter Ansatz eines pauschalen prozentualen Abschlags, zu berücksichtigen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 40 Rdn. 14 m.w.N.). Der Mietwert einer dem Täter gehörenden eigengenutzten Immobilie ist in die Berechnung als Einkommen einzustellen; Aufwendungen für die Finanzierung sowie angemessene Vorsorgeaufwendungen sind abzuziehen. Aus der bloßen Bezeichnung als "Nettoeinkommen" ergibt sich nicht, ob das Landgericht eine zutreffende Bewertung vorgenommen hat.
Das Urteil war daher, soweit es die gegen den Angeklagten Dr. L. festgesetzte Tagessatzhöhe betrifft, aufzuheben. Der Senat verweist die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht Limburg a. d. Lahn zurück, da dessen Zuständigkeit ausreicht.
Ende der Entscheidung
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