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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.01.2008
Aktenzeichen: 2 StR 290/07
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 354 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
1. 2. 3.
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2008 beschlossen:
Tenor:
Die durch den Senatsbeschluss vom 26. September 2007 zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Tagessatzes an das Amtsgericht Limburg an der Lahn zurückverwiesene Sache ist an den Strafrichter dieses Amtsgerichts zurückverwiesen.
Es kann dahinstehen, ob bei Zurückverweisung an ein Amtsgericht gemäß § 354 Abs. 3 StPO eine ausdrückliche Zuweisung an das Schöffengericht oder den Strafrichter zu erfolgen hat. Im Hinblick auf die Entscheidung allein noch über die Höhe des Tagessatzes kam hier eine Zuständigkeit des Schöffengerichts offensichtlich nicht in Betracht; zurückverwiesen ist daher an das Amtsgericht Limburg an der Lahn - Strafrichter.
Ende der Entscheidung
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