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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.08.2001
Aktenzeichen: 2 StR 292/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 357
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 292/01

vom

15. August 2001

in der Strafsache

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

hier: Revision des Angeklagten C.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. August 2001 gemäß §§ 349 Abs. 4, 357 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. November 2000, auch soweit es den Mitangeklagten W. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Zur Aufhebung des Urteils führt die fehlende Erörterung der Frage eines etwaigen strafbefreienden Rücktritts.

1. Nach den Feststellungen hatten der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte W. - der keine Revision eingelegt hat - den Entschluß gefaßt, von dem Zeugen L. einen höheren Geldbetrag zu erpressen. Sie vermuteten, daß dieser mit dem Verschwinden des als vermißt geltenden M. Sch. und der Ermordung seiner Freundin am K. Eisstadion etwas zu tun habe. Der Angeklagte hatte heimlich eine Äußerung des Zeugen L. "Sch. ist tot" mit einem Diktiergerät aufgezeichnet. Der Zeuge L. sollte annehmen, daß die Erpressung von Kosovo-Albanern ausgehe, die auch den Angeklagten C. unter Druck setzten. Ein Bekannter des Angeklagten, H. W. , kampfsporterfahren und von korpulenter Statur, sollte als angeblicher Kosovo-Albaner dem Zeugen L. das Band vorspielen und ihn einschüchtern. Die Angeklagten lockten L. in einen Pkw, erklärten ihm, Kosovo-Albaner wollten ihn sprechen, und nahmen kurz darauf H. W. in den Wagen auf. Dieser hielt L. vor, daß er mit dem Verschwinden des Sch. und dem Eisstadionmord zu tun habe. W. setzte zu einem Faustschlag auf den Kopf des L. an, den dieser jedoch abwehren konnte. Daraufhin hielt er ihm eine Pistole an die Schläfe, spielte ihm das Band vor, verlangte mindestens 25.000 DM und drohte, ihm selbst und seiner Familie werde etwas passieren, wenn er nicht zahle. L. erklärte daraufhin, er müsse das Geld erst von der Bank holen, diese habe aber noch nicht geöffnet. Als W. wieder ausgestiegen war und die drei auf Vorschlag des Geschädigten an einem Kiosk einen Kaffee getrunken hatten, wollte der Angeklagte C. L. zur Bank fahren, um das Geld zu holen. Dieser weigerte sich jedoch und kündigte an, er werde nicht zahlen.

Nachdem der Angeklagte C. kurz darauf nochmals bei L. telefonisch nachgefragt hatte, was mit dem Geld sei und er erneut die Antwort erhalten hatte, Zahlung sei nicht beabsichtigt, teilte er am Nachmittag desselben Tages telefonisch mit, er habe sich mit den Albanern geeinigt, er habe mit der Forderung der Kosovo-Albaner nichts mehr zu tun. Am nächsten Tag befand sich im Briefkasten des Zeugen L. ein Umschlag mit dem Diktiergerät und dem vorgespielten Band, worauf der Angeklagte C. telefonisch hinwies. Nachmittags wiederholte er gegenüber L. in einem Telefongespräch, er habe sich mit den Albanern geeinigt. Am folgenden Tag rief er jedoch erneut an und erklärte, die Albaner seien wieder bei ihm und wollten ihr Geld.

2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wäre die Möglichkeit eines freiwilligen Rücktritts von der versuchten schweren räuberischen Erpressung (§ 24 StGB) zu prüfen gewesen.

Eine solche Prüfung drängte sich deswegen auf, weil der Angeklagte C. nach der zweimaligen abschlägigen Antwort des Zeugen L. , er werde nicht zahlen, ihm das Band mit der aufgezeichneten Äußerung zur Verfügung stellte und sich damit eines Nötigungsmittels begab. Im Zusammenhang damit ist die Äußerung zu sehen, er habe sich mit den Albanern geeinigt, er habe mit deren Forderung nichts mehr zu tun. Es ist nicht auszuschließen, daß darin ein Verhalten liegt, durch das die Angeklagten die Tatausführung im ganzen und endgültig aufgegeben, d.h., ihre Geldforderung nicht mehr aufrechterhalten haben (vgl. BGHSt 7, 296, 297; BGH NJW 1980, 602). Die Feststellung, daß der Angeklagte C. am folgenden Tag erneut anrief und nun erklärte, die Albaner seien wieder bei ihm und wollten ihr Geld, steht der endgültigen Aufgabe am Vortag nicht entgegen (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Rücktritt 4). Das Verhalten am nachfolgenden Tag läßt es zwar auch möglich erscheinen, daß die Angeklagten nicht darauf verzichteten, die schwere räuberische Erpressung zu vollenden, sondern sich lediglich auf ein Nötigungsmittel beschränkten, nämlich den Einsatz der angeblichen Kosovo-Albaner, so daß es sich um die sukzessive Ausführung eines einheitlichen Erpressungsversuchs handeln könnte (vgl. BGHSt 33, 142, 144). Allein der Anruf am nachfolgenden Tag belegt dies - mangels näherer Feststellungen - aber nicht.

Ob die Alternative eines fehlgeschlagenen Versuchs zum Tragen kommt, blieb ebenfalls unerörtert.

3. Die Aufhebung des Urteils zugunsten des Angeklagten C. war gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten W. zu erstrecken. Denn der sachlich-rechtliche Fehler, der zur Aufhebung des gegen den Beschwerdeführer ergangenen Urteils geführt hat, betrifft in gleicher Weise den Schuld- und Strafausspruch gegen den Nichtrevidenten W. .

Ende der Entscheidung

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