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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.09.2007
Aktenzeichen: 2 StR 293/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. September 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. November 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat; jedoch wird hinsichtlich des Angeklagten K. klargestellt, dass er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, hat der Angeklagte A. zu tragen.
Ende der Entscheidung
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