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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.08.2007
Aktenzeichen: 2 StR 294/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 a Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 15. Februar 2007 wird als unbegründet verworfen, mit der Maßgabe, dass die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und elf Monate ermäßigt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen (§ 473 Abs. 3 StPO).
Ende der Entscheidung
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