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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.06.1999
Aktenzeichen: 2 StR 296/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
30. Juni 1999
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 1999 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls wurde dem Angeklagten nach der Urteilsverkündung die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung erteilt. Nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärte er, er verzichte auf Rechtsmittel und nehme das Urteil an. Die Verzichtserklärung wurde vorgelesen und vom Angeklagten genehmigt. Während der gesamten Hauptverhandlung war ein Dolmetscher für die arabische Sprache anwesend. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich nicht, daß der Angeklagte oder sein Verteidiger vorgebracht hätten, eine Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher sei nicht möglich. Die erstmals in der Revisionsschrift erhobene dahingehende Behauptung ist danach unglaubhaft. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen könnten.
Ende der Entscheidung
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