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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.10.1998
Aktenzeichen: 2 StR 297/98
Rechtsgebiete: StPO, BtMG, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
BtMG § 31
BtMG § 31 Nr. 1
BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4
StGB § 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 297/98

vom

2. Oktober 1998

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. März 1997 (richtig: 1998) im Rechtsfolgenausspruch - mit Ausnahme der Verfallsanordnung - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. 3.150 DM wurden für verfallen erklärt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung neben dem (Teil)Geständnis des Angeklagten und seiner drohenden Ausweisung ausdrücklich zu seinen Gunsten berücksichtigt, daß er seinen Rauschgiftlieferanten offenbart hat. Das Landgericht hat jedoch nicht erörtert, ob hierdurch ein wesentlicher Aufklärungserfolg eingetreten ist, der eine Strafmilderung nach § 31 BtMG ermöglicht, obwohl dies hier nahe lag. Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, daß sich aus dem Urteil keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der gesetzlich vertypte Milderungsgrund des § 31 Nr. 1 BtMG, der auch zur Annahme eines minder schweren Falles führen kann, hier von vornherein ausgeschlossen ist. Das gilt auch, soweit der Angeklagte kein umfassendes, sondern nur ein Teilgeständnis abgelegt hat. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob die Strafkammer von den in § 31 Nr. 1 BtMG eröffneten Möglichkeiten der Strafmilderung rechtsfehlerfrei keinen Gebrauch gemacht und die Offenbarung des Lieferanten zu Recht nur als allgemeinen Strafmilderungsgrund gewertet hat. Dieser sachlich-rechtliche Mangel nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Denn angesichts der vergleichsweise strengen Ahndung der Taten kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, daß das Landgericht bei einer Herabsetzung der Strafrahmenuntergrenze insbesondere in den Fällen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mildere Einzelstrafen und im Hinblick auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Taten auch eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Auch die Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat einen Hang des Angeklagten, im Übermaß Betäubungsmittel zu sich zu nehmen, im Hinblick auf den festgestellten Drogenkonsum und die psychische Abhängigkeit des Angeklagten rechtsfehlerhaft verneint.

Über die Strafzumessung und die Frage der Unterbringung muß daher neu verhandelt und entschieden werden. Dabei wird der neue Tatrichter auch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit (§ 21 StGB) nochmals zu prüfen haben. Die Verfallsanordnung kann jedoch bestehen bleiben. Sie wird durch die dargelegten Rechtsfehler nicht erfaßt.

Ende der Entscheidung

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