Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.07.2008
Aktenzeichen: 2 StR 298/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1 | |
StPO § 460 | |
StPO § 462 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichführen einer Schusswaffe u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. März 2008 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen, davon in einem Fall unter Mitsichführen einer Schusswaffe, unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 28. September 2007 (Az.: - 155-90/07) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und einen Betrag in Höhe von 200 € für verfallen erklärt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO soweit es den Schuldspruch, die Einzelstrafen und die Verfallsanordnung betrifft. Jedoch hält die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 28. September 2007 und die Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis begegnet rechtlichen Bedenken. Tatzeitpunkt dieses Fahrens ohne Fahrerlaubnis war der 7. April 2006. Er lag daher vor mehreren im angefochtenen Urteil erwähnten Vorverurteilungen, bei denen sowohl die jeweiligen Tatzeiten als auch der jeweilige Vollstreckungsstand nicht in der gebotenen Vollständigkeit mitgeteilt werden, um dem Revisionsgericht eine umfassende Prüfung der Gesamtstrafenbildung zu ermöglichen. Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass nach den - bisherigen - Urteilsfeststellungen nahe liegt, dass die Verurteilung vom 6. September 2006 durch das Amtsgericht Düren noch nicht vollstreckt ist und Zäsurwirkung entfaltet. Das Amtsgericht Düren hätte am 6. September 2006 die Tat vom 7. April 2006 mitaburteilen können, nicht aber die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Taten, die erst im Juli 2007 begangen wurden. Danach durfte der Tatrichter hier die Einzelstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 28. September 2007 nicht in die Gesamtstrafe einbeziehen.
Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass der Angeklagte durch die rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert ist. Die Gesamtstrafe war daher aufzuheben.
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden.
Der Tatrichter wird mit der abschließenden Sachentscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.