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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.2009
Aktenzeichen: 2 StR 299/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 136
StPO § 344 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers

am 16. September 2009

gemäß § 349 Abs. 1 StPO

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung der "Regeln des § 136 StPO" gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig.

Die Verfahrensrüge genügt, wie auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. Juli 2009 dargelegt hat, nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Ob in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 20. Mai 2008 das Recht des Angeklagten auf Verteidigerkonsultation verletzt worden ist, kann anhand des Revisionsvortrags nicht beurteilt werden. Es fehlt die Darstellung desjenigen Teils seiner polizeilichen Vernehmung, der sich unmittelbar an die Frage anschloss, ob er nach Rücksprache mit dem von ihm benannten Anwalt bereit "wäre", weitere Angaben zu machen. Die entsprechende Seite der Niederschrift der Beschuldigtenvernehmung, welche der Rechtsmittelführer ansonsten der Revisionsbegründung beigefügt hat, wird nicht vorgelegt (Bl. 177 GA Band VI). Ohne Kenntnis dieses Teils der Vernehmung kann nicht beurteilt werden, ob die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen für die Fortsetzung einer Beschuldigtenvernehmung eingehalten worden sind (vgl. BGHSt 42, 15; 170) . Die Revision legt auch den von ihr in Bezug genommenen Vermerk des KOK O. vom 21. Mai 2008 über die Beschuldigtenvernehmung vom Vortage nicht vor (Bl. 185 GA Band VI).

Wegen des unzureichenden Vortrags kann erst recht nicht beurteilt werden, ob der Angeklagte während seiner Beschuldigtenvernehmung nicht mehr zu einer "freien Willensfindung" fähig war bzw. sogar eine verbotene Vernehmungsmethode im Sinne des § 136 a StPO gegen ihn angewandt worden ist.

Da die Sachrüge nicht erhoben ist, führt dies zur Unzulässigkeit der Revision insgesamt (BGH NJW 1995, 2047; StraFo 2008, 332).

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