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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.03.2001
Aktenzeichen: 2 StR 30/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 357 | |
StGB § 51 Abs. 1 Satz 1 | |
StGB § 51 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Strafvereitelung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 2001 beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juli 2000 dahin ergänzt, daß die vom Angeklagten Mo. E. und von der Mitangeklagten My. E. in dieser Sache in den Vereinigten Staaten von Amerika jeweils erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die hier verhängten Strafen angerechnet wird.
Im übrigen wird seine Revision als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung und des Anrechnungsmaßstabes der vom Angeklagten in dieser Sache in den Vereinigten Staaten von Amerika erlittenen Freiheitsentziehung entsprechend den Ausführungen der Strafkammer in den Urteilsgründen (vgl. hierzu u.a. Senatsbeschluß vom 7. Januar 1998 - 2 StR 652/97).
Gemäß § 357 StPO war die Entscheidung auch auf die Mitangeklagte My. E. zu erstrecken, die gegen das Urteil keine Revision eingelegt hat. Es handelt sich bei der unterbliebenen Anrechnungsentscheidung um einen Rechtsfehler bei der Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 StGB (vgl. BGH, Beschluß vom 24. August 1999 - 1 StR 401/99).
Ende der Entscheidung
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