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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.08.2009
Aktenzeichen: 2 StR 301/09
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 64 | |
StPO § 349 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2009
gemäß §§ 45 Abs. 2 Satz 3, 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
1. Dem Angeklagten wird von Amts wegen auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. März 2009 gewährt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Aachen nach § 346 Abs. 1 StPO vom 18. Mai 2009 gegenstandslos.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. März 2009 im Ausspruch über die Maßregel mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung der Maßregelanordnung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Anordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB gegen den therapieunwilligen Angeklagten hat das Landgericht auf die Erwägung gestützt, dass "derzeit nicht festzustellen ist, dass eine derartige Maßnahme von vornherein aussichtslos erscheint (§ 64 Abs. 2 StGB)." Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass eine entsprechende Therapie im Jahre 2003 "als gescheitert angesehen werden muss" (UA S. 28).
Diese Auslegung des § 64 a.F. StGB hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1994 für verfassungswidrig erklärt (BVerfGE 91, 1 ff.). Der Bundesgerichtshof hat seither in einer großen Vielzahl von Entscheidungen immer wieder darauf hingewiesen, dass das Abstellen auf ein Merkmal des Fehlens von "Aussichtslosigkeit" rechtsfehlerhaft ist und § 64 Abs. 1 a.F. StGB in verfassungskonformer Auslegung stattdessen die Feststellung einer konkreten Erfolgsaussicht der Maßregel voraussetzte. Durch das am 20. Juli 2007 in Kraft getretene Gesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) ist § 64 StGB entsprechend geändert worden und trägt dem Erfordernis einer konkreten Erfolgsaussicht nun auch im Wortlaut der Vorschrift ausdrücklich Rechnung (§ 64 Satz 2 StGB). Es ist daher nicht verständlich, wenn Tatgerichte entgegen dem Gesetzeswortlaut noch immer an einer Auslegung des § 64 StGB festhalten, die der seit 15 Jahren ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung widerspricht.
Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs und insoweit zur Zurückverweisung. Der Senat kann ausschließen, dass sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf die Bemessung der Freiheitsstrafe ausgewirkt hat.
Ende der Entscheidung
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