Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.11.2003
Aktenzeichen: 2 StR 302/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StGB § 268
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 302/03

vom 26. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. November 2003 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 6. März 2003 mit den Feststellungen aufgehoben. Ž Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betrugs in zehn Fällen jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Fälschung technischer Aufzeichnungen, gemeinschaftlicher Fälschung technischer Aufzeichnungen in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchtem gemeinschaftlichen Betrug, und wegen Beihilfe zum Betrug in neunzehn Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur Fälschung technischer Aufzeichnungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge und mit mehreren Verfahrensrügen. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte einen Gebrauchtwagenhandel in S. auf einem gemeinsamen Betriebsgelände mit dem ebenfalls selbständigen Händler Z. . Die Zusammenarbeit ging so weit, daß gegenseitig Fahrzeuge des anderen an Interessenten veräußert wurden. Der Angeklagte verkaufte in den Jahren 1998 und 1999 in neunzehn Fällen gebrauchte Leasingfahrzeuge an St. , die Z. erworben und an den Angeklagten weiterverkauft hatte. Die Fahrzeuge wiesen durchschnittlich eine Laufleistung von 150.000 km auf. Vor dem Verkauf an St. wurden die Kilometerstandsanzeigen um durchschnittlich 100.000 km reduziert, wobei nicht geklärt werden konnte, ob die Manipulationen vom Angeklagten, von Z. oder von anderen mit Wissen des Angeklagten vorgenommen wurden. St. wußte, daß er Fahrzeuge mit manipulierten Kilometerständen ankaufte; in den schriftlichen Kaufverträgen zwischen ihm und dem Angeklagten wurde der wahre Kilometerstand angegeben. St. verkaufte, wie der Angeklagte wußte, die Fahrzeuge zu weit überhöhten Händlerverkaufspreisen überwiegend an Autohäuser weiter. Nach Beendigung der Zusammenarbeit mit St. bot der Angeklagte dem gesondert Verurteilten Sch. an, in seinen Betrieb einzusteigen. Sie kauften in zehn Fällen Kraftfahrzeuge mit einem Kilometerstand von meist mehr als 150.000 km an, manipulierten den Kilometerstand und verkauften die Fahrzeuge dann zu überhöhten Preisen an Privatpersonen oder Händler weiter. In zwei weiteren Fällen blieb es beim Versuch.

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen bzw. wegen Beihilfe zur Fälschung technischer Aufzeichnungen kann nicht bestehen bleiben. Die Wegstreckenanzeige (Kilometerstand) in einem Kraftfahrzeug ist keine technische Aufzeichnung im Sinne des § 268 StGB (BGHSt 29, 204).

Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Betrug in neunzehn Fällen im Komplex "St. " hat keinen Bestand, weil sich das Landgericht in seiner Beweiswürdigung nicht rechtsfehlerfrei mit dem Umstand auseinandergesetzt hat, daß in den Kaufverträgen mit St. der zutreffende tatsächliche Kilometerstand angegeben war und der Angeklagte auch nur einen dem tatsächlichen Kilometerstand entsprechenden Kaufpreis erhalten hat. Das Urteil läßt insoweit eine Auseinandersetzung mit der nahe liegenden Frage vermissen, weshalb der Angeklagte die Fahrzeuge mit einem manipulierten Kilometerstand an St. verkauft hat. Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, zu welchem Preis er selbst die Fahrzeuge von Z. erworben und ob er bei den Verkäufen einen Gewinn erzielt hat; auch die Annahme eines gewerbsmäßigen Handelns ist demgemäß nicht belegt. Das Landgericht ist zudem der entlastenden Aussage des Zeugen Z. nicht gefolgt, weil dieser nach den Angaben des Zeugen Sch. der Mittäterschaft bei den vorgenommenen Manipulationen dringend verdächtig sei. Die Angaben des Sch. , aus denen sich dieser Verdacht ergibt, teilt das Urteil nicht mit, auch setzt es sich nicht näher mit der Glaubhaftigkeit dieser Angaben auseinander. Das Revisionsgericht ist danach nicht in der Lage zu prüfen, ob das Landgericht dem Zeugen Z. zu Recht die Glaubwürdigkeit abgesprochen hat.

Die Aufhebung der Verurteilung im Komplex "St. " führt auch zur Aufhebung der Verurteilung im Komplex "Sch. ", denn das Landgericht hat bei seiner Beweiswürdigung insoweit ausdrücklich auf eine "Gesamtschau der Indizien" abgestellt (UA S. 17).

Ende der Entscheidung

Zurück