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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.08.2006
Aktenzeichen: 2 StR 303/06
(1)
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 260 | |
StGB § 211 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen Mordes in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Brandstiftung mit zweifacher Todesfolge verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1. Zur Klarstellung des Schuldspruchs bemerkt der Senat:
Der Angeklagte hat durch den Brandanschlag zwei Menschen getötet. Bei gleichartiger Tateinheit ist in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, wie oft der Tatbestand verwirklicht wurde (Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 260 Rdn. 26).
2. Soweit das Landgericht auch das Mordmerkmal Heimtücke bejaht hat, verkennt es allerdings, dass Arglosigkeit des Tatopfers schon dann nicht gegeben ist, wenn es in der konkreten Tatsituation mit ernsthaften Angriffen auf seine körperliche Unversehrtheit rechnet (BGHSt 48, 207, 210; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 13, 17, 27). Entgegen der Ansicht des Landgerichts sprach deshalb die Tatsache, dass die Tatopfer hier - nachdem der Angeklagte gewaltsam in ihre Wohnung eingedrungen war - sich zwar nicht eines tödlichen Angriffs versahen, wohl aber Schläge des Angeklagten befürchteten, der schon in der Vergangenheit gegen sie gewalttätig geworden war und sie mit dem Tode bedroht hatte, gerade gegen die Annahme ihrer Arglosigkeit. Soweit das Landgericht die Arglosigkeit der Tatopfer auch damit begründet hat, dass die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff so kurz war, dass ihnen keine Möglichkeit geblieben sei, dem Angriff irgendwie zu begegnen, bestehen auch gegen diese Würdigung des Landgerichts erhebliche Bedenken. Die Tatopfer hatten nicht nur das gewaltsame Eindringen des Angeklagten bemerkt, sondern Karin S. konnte noch die Polizei per Handy benachrichtigen und Josef A. die Schlafzimmertür zunächst zuhalten. Da das Landgericht insgesamt vier Mordmerkmale angenommen, für die besondere Schuldschwere jedoch das Vorliegen auch nur eines Mordmerkmals rechtsfehlerfrei für ausreichend erachtet hat, ist aber jedenfalls ein Beruhen des Urteils im Schuld- und Strafausspruch auszuschließen.
Ende der Entscheidung
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